Gehrlicher Solar AG

AGB


Gehrlicher Solar AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verbrauchers werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind gem. § 13 BGB natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss - Angebotsunterlagen

  1. Die Konditionen für Lieferungen und Leistungen sind freibleibend und unverbindlich, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe des Angebots, das gilt auch für die Darstellung von Produkten im Internet. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Verbraucher verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Entgegennahme der telefonischen Bestellung/ die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, dies gilt nur, wenn von uns ausdrücklich schriftlich als solche erklärt.
  2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Verbrauchers - abzulehnen.
  3. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Verbraucher wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und bekommt die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
  5. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserung der Ware darstellen. Es besteht keine Verpflichtung, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
  7. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. Garantien erhält der Verbraucher durch uns nicht. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet werden.
  9. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Fall eines Angebots von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

§ 3 Preise

  1. Der angebotene Preis enthält die gesetzliche Umatzsteuer und ist bindend. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/–senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Der Verbraucher ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
  3. Wir werden auf gesonderten Auftrag des Verbrauchers die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken auf Kosten des Verbrauchers versichern.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Entgeltzahlung spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Frist gerät der Verbraucher automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszins beträgt 5% über Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Verbraucher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Verbraucher diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  2. Der Verbraucher hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger Beschädigungen/Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Waren sowie die eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Verbraucher unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Verbraucher hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Verbrauchers, insb. Zahlungsverzug, nach dem erfolglosen Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Ziffern zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit/ Unmöglichkeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich/unverbindlich vereinbar sind, bedürfen der Schriftform und sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Fixtermine.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung einer solchen, mit der Annahme unseres Angebots. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Verbraucher alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Verbraucher alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfristen sind eingehalten,
    • bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung - bei der Bringschuld mit Übergabe,
    • in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).
  4. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung unserer Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten/deren Unterlieferanten eintreten) - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Verbraucher baldmöglichst mitteilen.
  5. Der Verbraucher kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Verbraucher kann darüber hinaus zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Verbraucher den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt § 12.
  6. Treten die Unmöglichkeit/Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Verbraucher für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.

  1. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Verbraucher zumutbar ist.
  2. Kommt der Verbraucher in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Verbraucher über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt.

§ 7 Montage

Wenn Montage durch uns vereinbart ist, hat der Verbraucher für eine ungehinderte Einbringung aller von uns zu liefernder Waren und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, zu sorgen. Erhält der Verbraucher eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Waren gehen auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Waren auf den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Verbraucher mit der Annahme im Verzug ist.

§ 9 Mängelhaftung / Gewährleistung

Für bei Übergabe vorhandene Mängel der Lieferungen und Leistungen leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 10 - Gewähr wie folgt:

  1. Der Verbraucher hat bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllungsart kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Kleine Abweichungen sind unerheblich, soweit sie die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht beeinflussen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Verbraucher grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Verbraucher Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10. Unbeschadet bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Verbrauchers aus Produkthaftung.
  3. Der Verbraucher hat uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von zwei Monaten nach Empfang schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchter Ware ein Jahr.
  5. Für zusätzliche Beschaffenheitsgarantien/Leistungszusagen und Gewährleistungsfristen durch Bedingungen von Herstellern werden wir nicht über unsere Gewährleistung hinaus verpflichtet. Rechte aus derartigen Garantieerklärungen/Zusagen stehen dem Verbraucher nach Ablauf unserer Gewährleistungszeit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen zu.
  6. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Verbraucher/Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungs-(unter)-konstruktionen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  7. Nimmt der Verbraucher/ein Dritter ohne Zustimmung Änderungen/Nachbesserungen an unserer Ware/Leistung vor, ist unsere Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für die daraus entstehenden Folgen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wenn gelieferte Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener/fehlerhafter Ausführung von vor/nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware - vom Verbraucher nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Verbrauchers die Regelungen der §§ 9 und 10 Abs. 2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
    1. Vorsatz,
    2. grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter unserer Gesellschaft,
    3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und
    5. Mängeln der gelieferten Waren, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach-
      schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, (= jeder Verschuldensgrad) in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
    Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Verbraucher wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Softwarenutzung

  1. Soweit zu unseren Leistungsverpflichtungen auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Verbraucher ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Verbraucher darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode an den Quellcode umwandeln. Der Verbraucher verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright und Vermerke - nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.

§ 12 Widerrufsklausel nach § 312 d BGB
I. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel

  1. WIDERRUFSBELEHRUNG: Der Verbraucher ist an seine Bestellung nicht gebunden, er hat insoweit das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, frühestens jedoch nach Erhalt dieser Belehrung ohne Angabe von Gründen schriftlich (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen.
  2. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder Ware an:
  3. Fa. Gehrlicher Solar AG, Feldkirchener Strasse 2, 85540 Haar,
    Fax +49 (0) 89 420 792 19 E-Mail: info@gehrlicher.com
    Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei der Lieferung von Waren, die nach Verbraucherspezifikationen angefertigt werden, auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Entsiegelung der Ware.

  4. WIDERRUFSFOLGEN: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, ist er ggf. zum Wertersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie ihm etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzverpflichtung vermieden werden, indem die Ware nicht wie von einem Eigentümer in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann.
  5. Der Verbraucher trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu € 40,00 die Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40,00 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Versandkosten werden dem Verbraucher grundsätzlich nur in Höhe der günstigsten Versandart erstattet.

  6. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen, wie dies im Ladengeschäft möglich wäre. Den Wertverlust, der durch die über reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen. Der Verbraucher hat mit der bestellten Ware sorgfältig umzugehen, um im Falle einer Rücksendung die Zahlung des Wertersatzes zu vermeiden.

II. Haustürgeschäft mit Widerrufsklausel

  1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wir behalten uns vor, die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu liefern.
  2. Der Verbraucher ist, sofern er bereits im Besitz der Ware ist, bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis € 40,00 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40,00 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  3. Der Verbraucher hat Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen, wie dies im Ladengeschäft möglich wäre. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher im Falle eines Widerrufs zu tragen.
  4. Wird beschädigte oder abgenutzte Waren zurückgeschickt, wird der gesetzlich zulässige Betrag in Abzug gebracht; dies ist vermeidbar, indem die Ware lediglich einer Prüfung unterzogen wird, wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre und ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückgeschickt wird. Wir übernehmen die Kosten der Warenrücksendung, wenn Ihre Bestellung einen Betrag von EUR 40,- übersteigt.

    Ausgeschlossen von der Rücksendung sind Waren, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.

Stand Dezember 07


Gehrlicher Solar AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen
Verkehr für gewerbliche Unternehmen i. S. §§ 14 I, 310 BGB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nicht gegenüber Endverbrauchern. Unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote an gewerbliche Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender/von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden und/oder unsere Leistungsverpflichtungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bestehen, sind schriftlich niedergelegt.
  3. Wir weisen den Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und firmenintern weitergeben.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss - Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend undwiderruflich. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
  2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden aller Art.
  3. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserung der Ware darstellen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/ oder diejenige unserer Gesellschaft und soweit ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elek-trischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul, ausschließlich das Flasherprotokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Angaben zur Beschaffenheit enthalten keine Garantie (Zusicherung) i. S. § 276 I BGB und/oder § 443 BGB, soweit wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernehmen. Garantien, Gewährleistungs-/Leistungszusagen (insb. bzgl. Module, Wechselrichter) der Hersteller bleiben hiervon unberührt, wir werden hierdurch jedoch nicht über unsere Gewährleistung hinaus verpflichtet.
  7. Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften oder Beschaffenheitsbeschreibungen.
  8. Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot i. S. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir es durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware innerhalb von 1 Woche annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.
  9. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Fall eines freibleibenden Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme dieses Angebotes, ist das abgegebene Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
  10. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise

  1. Sofern sich aus unserem Angebot/Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ohne Aufstellung oder Montage zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewiesenen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Kunden gleichfalls belastet. Wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von im europäischen Ausland ansässigen Kunden nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt, sind wir berechtigt, entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorschriften den Rechnungsbetrag zu erhöhen.
  2. Der Abzug von Skonto ist nur im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage oder bei einem entsprechenden Aufdruck auf der Auftragsbestätigung zulässig.
  3. Alle nach Ablauf eines Monats nach Vertragsschluss eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen) oder Erhöhung des Marktpreises der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte, berechtigen uns zur Nachbelastung, soweit unsere Leistungen nicht innerhalb von vier Monatenzu erbringen sind.Liegt diese 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
  4. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Im Übrigen ist die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten.
  5. Bei wesentlichen Änderungen des Auftrags (Mehrungen oder Minderungen von 10% und mehr) ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten für die geforderte Leistung.
  6. In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag durch uns sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens, eine Bearbeitungsgebühr bis zu 20% des gemäß Auftragsbestätigung ausgewiesenen Nettobetrages, einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dies gilt auch bei Rücktritt des Kunden, soweit dieser nicht auf einer Pflichtverletzung durch uns beruht.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde ist vorleistungspflichtig. Sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Entgeltzahlung sowie ggf. anfallende Kosten und Gebühren spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Zahlungseingang auf unserem Konto oder die dauerhafte Wertstellung des Wertpapiers (Schecks). Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen die Folgen des Zahlungsverzuges betreffend, soweit hier nicht abweichend geregelt. Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, sofern nicht der Kunde eine geringere oder wir eine höhere Zinsbelastung nachweisen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Rechte aus § 3 Ziffer 6.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Dem Kunden stehen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel vor Vollziehung der Gewährleistung und für das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
  5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung in diesem Fall informieren.
  6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlungen eingestellt, Zahlungsaufschub begehrt oder werden nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Zahlungsverpflichteten begründetermaßen in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle offen stehenden Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder Wechsel angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Sicherungsrechten Gebrauch machen, insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in § 5 festgelegten Umfang ausüben, ohne, dass die Voraussetzungen des Verzuges auf der Kundenseite gegeben sein müssen.
  7. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Verzuges des Kunden berechtigt, jegliche noch ausstehende Leistungen aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden zurückzuhalten, sie von der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Leistung zu Recht beanstandet.
  8. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist er auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Leistung oder Lieferung einer für den Kunden zu beschaffender nicht jederzeit anderweitig absetzbaren Ware besteht.
  9. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei uns oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung des Wertpapiers (Schecks / Wechsel). Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um sog. garantierte Schecks. Scheck- und Wechselzahlungen gelten als Leistungen erfüllungshalber.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde der Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht.
  2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert = Faktura Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Der Kunde tritt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus Verkauf, Be- oder Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen an uns sicherheitshalber ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Kunden aus Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis unserer Waren und Leistungen einschließlich Mehrwertsteuer. Ohne, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns. Soweit dieses nicht möglich ist, führt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt sein Recht gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 a BGB an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
  5. Wir ermächtigen Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir widerrufen diese Einzugsermächtigung bereits jetzt für den Fall, dass der Kunde eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Wir sind dann berechtigt, die Abtretung der Forderung und etwaige auf uns übergegangener Sicherungsrechte offen zu legen. Etwaige Kosten aus der Verwertung und Rechtsverfolgung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und Sicherungsrechte gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Beeinträchtigung der Sicherheiten, unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware steht uns ein Rücktrittsrecht gem. § 449 II BGB unter Abwarten einer Nachfrist von zwei Wochen zu. Bei Ausübung, steht uns die Rückforderung der Ware zu. Im Übrigen gilt § 3 Ziffer 6.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt - soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart - mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung einer solchen mit der Annahme unseres Angebots. Sie setzt jedoch voraus, dass zwischen uns und dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der Zahlungsbedingungen, insb. Leistung einer vereinbarten Anzahlung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Wird durch ein Verhalten des Kunden die Lieferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, neue angemessene Lieferzeiten durch Mitteilung an den Kunden festzusetzen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfristen sind eingehalten,
    • bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung,
    • bei der Bringschuld mit Übergabe am Geschäftsort des Kunden,
    • in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereit-

schaft mitgeteilt wurde („ab Werk“).

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Fixtermine.
  2. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen wie aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Erbringung von uns geschuldeten Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  3. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang dauerhaft unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware dauerhaft unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt § 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.
  4. Die angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden entgegenzunehmen. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Nachfrist zu beliefern sowie den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir sind berechtigt ab Fristablauf einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% pro Monat, maximal jedoch 10% des Bruttorechnungsbetrages, zu verlangen. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge seines Verzuges oder Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 8. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Ansprüche des Kunden auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit, sind beschränkt auf eine pauschale Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jeden vollen Monat Verzug 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs bzw. Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, max. jedoch nicht mehr als 5 % hiervon. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs bzw. der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetz zwingend gehaftet wird.
    Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Leistung ernsthaft verweigert wird, ein Fixgeschäft (§§ 376 HGB, 323 II Nr. 2 BGB) vereinbart oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    Weitere Ansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10.
  8. Art der Beförderung, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind unserer Wahl überlassen. Dies geschieht nach unserem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Versendung der Ware durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport- Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 7 Montage

  1. Wenn Montage durch uns vereinbart ist, hat der Kunde für eine ungehinderte Einbringung aller von uns zu liefernder Waren und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, zu sorgen.
  2. Soweit die Lieferung einer Montageanleitung vereinbart ist und der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir nur wenn dieser Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen gegenüber dem Kunden sind ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  3. Soweit erforderlich und die Gefahr nicht bereits übergegangen ist (§ 8) verwahrt der Kunde bereits angelieferte Ware unentgeltlich im Rahmen der kaufmännischen Sorgfalt.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung unser Lager oder das Lager unseres Vorlieferanten (im Streckengeschäft) verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem Auftrag oder durch den Kunden oder Beauftragte unseres Kunden erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns auf ihn über.
  2. Sagen wir frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Haus zu, übernehmen wir damit lediglich im Umfang von § 3 die Transportkosten, nicht jedoch die Gefahrtragung bis zum Bestimmungsort. Für den Gefahrübergang gilt vorstehende Ziffer 1.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

§ 9 Mängelhaftung / Gewährleistung

Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 10 - Gewähr wie folgt. Eine Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen.

  1. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Ist bei Anlieferung ein Schaden (Verlust/Substanzbeschädigung) äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Anlieferer zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens 10 Prozent der Lieferung, gegebenenfalls unter Öffnung der Umverpackung, binnen 3 Werktagen auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche feststellbaren Mängel sind des Weiteren unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagenseit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rüge bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage beruhen (sondern bspw. nach Werkvertrags- und Geschäftsbesorgungsrechts u.a.) zu beurteilen sind. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
  2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir für die Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt – ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Wir tragen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Arglistig beruht.
  5. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  6. Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
  7. Soweit für die Beschaffenheit der Vertragswaren durch Bedingungen unserer Vorlieferanten/Hersteller zusätzlich Gewährleistungspflichten, hierbei auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, übernommen werden, werden wir hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen unseren Kunden insoweit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen (Vorlieferant bzw. Hersteller) zu, die wir an diesen - soweit rechtlich zulässig - auf dessen Anforderung abtreten, im Übrigen gilt § 2 Abs. 5.
  8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungs-(unter)-konstruktionen, chemische, elektrochemische, magnetische oder elektrische Einflüsse (insbesondere auch Blitzschlag und Überspannung) – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
    Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, ist unsere Haftung ausgeschlossen, ebenso bei ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen an von uns gelieferten Waren oder erbrachten Leistung.
  9. Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Kunden auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die gelieferte Ware in - für den Kunden zumutbarer Weise - derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des betreffenden Schutzrechtsinhabers freistellen.
  10. Die Verpflichtungen unsererseits in Ziffer 10 sind vorbehaltlich unserer Haftung gemäß § 12 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Kunde uns unverzüglich angemeldete Schutz- und Urheberrechtsverletzungen mitteilt,
    • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungen gemäß Ziffer 10. ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wenn die von uns gelieferte Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 9 und 10 Abs. 2 entsprechend.
  2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, dies gilt insb. für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir nur bei
    1. Vorsatz,
    2. grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe/ leitender Angestellter der Gesellschaft,
    3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und
    5. Mängeln der gelieferten Waren, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
    6. schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften dann auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Ist die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
    Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde vorbehaltlich der Regelung in § 6 Ziff. 10 berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadensersatz auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

§ 11 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerks oder für die von uns gelieferten Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für die Schadensersatzansprüche in § 10 gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Eine Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
  3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  4. Die Nachbesserung durch Reparatur führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
  5. Vorstehende Einschränkung der gesetzlichen Regelung gelten nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und können wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter nur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 12 Softwarenutzung

  1. Soweit zu unseren Leistungsverpflichtungen auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright und Vermerke - nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Coburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Dez 2007



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